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§ 2 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)

V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Übersetzer oder die Geprüfte Übersetzerin in der Lage sein, Aufträge zur Übersetzung aus dem Deutschen (Hauptsprache) in eine Fremdsprache (Zielsprache) oder aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf selbstständiger Basis insbesondere für Unternehmen, Übersetzungsagenturen, Gerichte und Notare sowie für öffentliche Institutionen eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen. 2Dies umfasst

1.
inhaltlich und sprachlich korrektes Übersetzen schwieriger Fachtexte aus dem breiten Spektrum der Wirtschaft aus der und in die Fremdsprache, wobei die übersetzten Texte in der Zielkultur die gewünschte Wirkung erreichen sollen,

2.
kultur-, adressaten- und funktionsgerechtes Verfassen inhaltlich und sprachlich anspruchsvoller Texte in der Fremdsprache,

3.
Prüfen der sprachlichen und inhaltlichen Richtigkeit sowie stilistisches Überarbeiten eigener und fremder, auch maschinenübersetzter Texte,

4.
Einsetzen von Werkzeugen zu computerunterstützter Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung,

5.
kritisches Bewerten von Informationsquellen,

6.
mündliches Kommunizieren auf hohem sprachlichen Niveau in der Fremdsprache und

7.
kunden- und qualitätsorientiertes Abwickeln von Aufträgen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin.



 

Zitierungen von § 2 ÜbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÜbPrV Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
... Geprüften Übersetzerin dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 2 Absatz 3 haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch ...
Anlage 2 ÜbPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 , 5. Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, 6. ...