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§ 18 - Übersetzerprüfungsverordnung (ÜbPrV)

V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 806-22-6-58 Berufliche Bildung
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§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. 2§ 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 18 ÜbPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 81 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.