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§ 7 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 7 Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen"



(1) 1Im Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. 2Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern umsetzen,

2.
Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben koordinieren,

3.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern unterstützen,

4.
wirtschaftliche Auswirkungen auf Grund rechtlicher Rahmenbedingungen erkennen und Geschäftsprozesse anpassen sowie

5.
Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.



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Frühere Fassungen von § 7 EnWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.