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§ 13 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung" und „mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.





 

Frühere Fassungen von § 13 EnWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 EnWPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EnWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Anlage 1 EnWPrV (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)