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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes.


§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.




§ 2 Ziele der Ausbildung



1Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. 2Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. 4Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. 5Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.


§ 3 Dauer der Ausbildung



1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.


§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht



(1) 1Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind. 2Sie sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche bestimmt worden sind.

(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Auszubildenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde. 2Daneben unterstehen die Auszubildenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt der Ausbildung befinden.




§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen



(1) 1Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2Sofern die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 4Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden. 5Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Bei Bedarf kann ein privat- oder amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2Die Kosten trägt der Dienstherr.

(5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Einstellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.


§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.




§ 7 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der Auszubildende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der Dienstherr.

(3) 1Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leistungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden. 2Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Auszubildenden, die bei einem Leistungstest, bei einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der oder des Aufsichtführenden und der betroffenen Personen. 2Je nach Schwere des Verstoßes kann

1.
die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung angeordnet werden,

2.
der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunkten bewertet werden oder

3.
die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt werden.

3Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unberührt.


§ 9 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.