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Artikel 1 - Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (54. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.

b)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die Nummern 6 bis 15 werden die Nummern 4 bis 13.

2.
In § 6 Absatz 3 wird das Wort „Pelztieren" durch die Wörter „Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.

3.
In § 7 werden die Wörter „in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte" durch die Wörter „in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist," gestrichen.

5.
In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote" durch das Wort „Inverkehrbringensverbote" ersetzt.

6.
In § 15 und in § 39 werden jeweils die Wörter „die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5)" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1," gestrichen.

9.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne der Fertigpackungsverordnung" gestrichen.

10.
§ 24 Absatz 1 wird aufgehoben.

11.
In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt.

12.
In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Probenahme" durch die Wörter „Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe" ersetzt.

13.
In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungslieferung 2007" durch die Wörter „8. Ergänzungslieferung 2012" und die Wörter „3. Auflage 2008" durch die Wörter „4. Auflage 2011" ersetzt.

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Analysemethoden oder, soweit dort keine Analysemethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Analysemethoden anzuwenden."

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 31 Absatz 4 wird aufgehoben.

16.
§ 40 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird aufgehoben.

b)
Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

17.
In § 43 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50)" ersetzt.

18.
In § 45 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 44)" ersetzt.

19.
Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

§ 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist."

20.
Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben.

21.
§ 50 wird § 49.

22.
§ 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Die Gliederungsbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

23.
§ 53 wird § 51.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 54. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 54. FuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 55. FuttMVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1219 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 werden die ...