Das
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
- „2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."
- 2.
- In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem" zu streichen.