In
§ 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern „bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter „sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1885