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Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüVEV 2017 k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

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des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist,

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des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen


Artikel 1 ändert mWv. 2. Juni 2017 DüV

(gesamter Text siehe Düngeverordnung - DüV)


Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2017 DüngVBV § 1, § 4, § 7

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Wörter „einschließlich des Vermittelns" eingefügt.

b)
In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt."

3.
In § 7 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2017 DüMV § 9

§ 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe d" durch die Angabe „Buchstabe e" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe f" ersetzt.


Artikel 4 Folgeänderung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2017 AgrarZahlVerpflV § 2

§ 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind - außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung - abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten."


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 2. Juni 2017 DüV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt