Sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung (6. KomtrZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1349 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2018
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2018 KomtrZV Anlage

In der Anlage der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Aufzählung für das Land Niedersachsen wie folgt geändert:

1.
Nummer 11 wird aufgehoben.

2.
Die Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 11 bis 16.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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