Die
Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (
9. Malerarbeitsbedingungenverordnung -
9. MalerArbbV) vom
25. April 2017 (BAnz AT 28.04.2017 V1) wird berichtigt:
§ 1 Satz 2 der Verordnung lautet richtig wie folgt:
„Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt, soweit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Nummer 2 Absatz 5 des Anhangs 1 zum TV Mindestlohn ausgeübt werden, mit der Maßgabe, dass
§ 2 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestlohn keine Anwendung findet."
Die berichtigte Textstelle ist in verstärkter Schrifttype dargestellt.