§ 1 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung enthält Regelungen zu

1.
der Festlegung der Bewertungsmethode zum Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß Anhang I FCL.055 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission vom 13. März 2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist,

2.
dem erstmaligen Eintrag des Sprachvermerks in die Lizenz und der Verlängerung der Geltungsdauer des Sprachvermerks entsprechend § 125 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV),

3.
den gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 LuftPersV zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Expertenniveau vorzulegenden geeigneten Dokumenten,

4.
der Anerkennung von Nachweisen gemäß § 125 Absatz 3 LuftPersV,

5.
der Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen sowie Einzelheiten zur Aufsicht gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV und

6.
den Verfahren bei Beschwerden bezüglich des Ergebnisses einer Sprachprüfung.



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