§ 3 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 3 Nachweis von Sprachkenntnissen



(1) 1Das Hörverstehen in der zu überprüfenden Sprache ist in einem Prüfungsgespräch und zusätzlich durch das Verstehen eines oder mehrerer Hörtexte nachzuweisen. 2Das Verstehen der Hörtexte ist je nach Aufgabenstellung nachzuweisen durch:

1.
die sinngemäße Wiedergabe der Hörtexte in eigenen Worten,

2.
das Befolgen von Anweisungen aus den Hörtexten oder

3.
das Zuordnen von Aussagen zu den Hörtexten nach dem Multiple-Choice-Verfahren.

(2) Zum Nachweis der Sprechfertigkeiten des Bewerbers sind Fragen zu einer vorher beschriebenen oder bildlich dargestellten Situation in der zu überprüfenden Sprache zu beantworten.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere Verfahren zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass der Qualitätsstandard dieser Verfahren dem Qualitätsstandard der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren entspricht.

(4) 1Die einzelnen Verfahren zur Prüfung und zur Bewertung der Sprachkenntnisse, einschließlich der Prüfungsformate und der Prüfungssätze zur Feststellung des Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. 2Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer Prüfung. 3Je nach Prüfungsformat besteht ein Prüfungssatz aus einzelnen Aufgabenstellungen zur Feststellung des Hörverstehens nach Absatz 1 oder aus einzelnen Fragen zur Feststellung der Sprechfertigkeiten nach Absatz 2.



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