Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
|

§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation



(1) 1Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. 2Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.

(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen
... Hörverstehens und der Sprechfertigkeiten, ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15. Das Prüfungsformat ist ...
§ 7 3. LuftPersVDV Prüfungsprotokoll (vom 27.11.2021)
... zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für ...
§ 17 3. LuftPersVDV Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht (vom 21.09.2018)
... in diejenigen Dokumente, Unterlagen oder Aufzeichnungen, auf die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird. (2) ...
§ 18 3. LuftPersVDV Standardisierung
... aus den für die jeweilige Organisation genehmigten Verfahren im Prüfstellenhandbuch nach § 14 . Die wiederkehrenden Schulungen für Einzelprüfer, deren erstmalige Schulung ...