(1)
1Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Anlage 2 zu
§ 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf.
2Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß
§ 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).