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§ 15 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 15 Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer



(1) 1Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Standardisierungsgespräch nachweisen. 2Das Standardisierungsgespräch findet nach der erstmaligen Schulung der Einzelperson, die der Einhaltung der Bewertungsanforderungen dient, beim Luftfahrt-Bundesamt statt.

(2) 1Im Standardisierungsgespräch wird die Einzelperson mit den Verfahren zur Prüfung sowie mit den rechtlichen, organisatorischen und fachlichen Vorgaben vertraut gemacht. 2Das Standardisierungsgespräch dient der Sicherstellung, dass eine im Vergleich zu den Sprachprüfungen bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur LuftPersV gewährleistet ist.

(3) 1Der Inhalt des Standardisierungsgesprächs ist in einem Handbuch für Einzelprüfer zusammengefasst. 2Das Handbuch wird der Einzelperson durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. 3Nach der Anerkennung dient das Handbuch dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2.

(4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid erteilt worden ist.



 

Zitierungen von § 15 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 3. LuftPersVDV Nachweis von Sprachkenntnissen
... aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 . Das Prüfungsformat ist der grundlegende und verbindliche Aufbau einer ...
§ 7 3. LuftPersVDV Prüfungsprotokoll (vom 27.11.2021)
... Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15 ...
§ 17 3. LuftPersVDV Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht (vom 21.09.2018)
... die im Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder im Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 Bezug genommen wird. (2) Die anerkannte Stelle hat bei einer Erstprüfung ... dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Das Handbuch für Einzelprüfer nach § 15 wird durch das Luftfahrt-Bundesamt aktualisiert. (5) Stellt das ...