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§ 16 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen



(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:

1.
Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,

2.
Aufsichtsbesuche,

3.
Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.

(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.

(3) 1Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. 2Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

1.
Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,

2.
Untersagung der Prüftätigkeit,

3.
Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,

4.
Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 LuftPersV, oder

5.
Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.