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§ 18 - Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Geltung ab 07.06.2017; FNA: 96-1-18-4 Luftverkehr
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§ 18 Standardisierung



(1) 1Die Einhaltung rechtlicher, organisatorischer, verfahrenstechnischer und fachlicher Vorgaben, insbesondere der Bewertungsanforderungen, durch die anerkannten Stellen (Standardisierung) ist durch Schulungen der Sprachprüfer zu gewährleisten. 2Sprachprüfer einer anerkannten Organisation und Einzelprüfer haben an einer erstmaligen Schulung und an regelmäßig wiederkehrenden Schulungen teilzunehmen.

(2) 1Einzelheiten zu den Schulungen für Sprachprüfer einer anerkannten Organisation ergeben sich aus den für die jeweilige Organisation genehmigten Verfahren im Prüfstellenhandbuch nach § 14. 2Die wiederkehrenden Schulungen für Einzelprüfer, deren erstmalige Schulung bei durch das Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Einrichtungen im In- oder Ausland stattgefunden hat, kann das Luftfahrt-Bundesamt durchführen, oder es kann die Einzelprüfer auf die Teilnahme an Schulungen bei den entsprechenden Einrichtungen verweisen. 3Neben Präsenzveranstaltungen können auch andere Formen der wiederkehrenden Schulungen genutzt werden, sofern eine gleichbleibende Qualität sichergestellt ist.

(3) 1Sprachprüfer, die für die Standardisierung innerhalb einer anerkannten Organisation zuständig sind, werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt nach Bedarf geschult. 2Den Bedarf legt das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall fest. 3Für die Schulungen nach Absatz 1 bleibt weiterhin die anerkannte Organisation zuständig.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Befähigung der an den Schulungen teilnehmenden Sprachprüfer zur Durchführung von Sprachprüfungen feststellen und ihre Fähigkeit zur Einhaltung der Vorgaben zur Standardisierung nach Absatz 1 überprüfen und dokumentieren.



 

Zitierungen von § 18 Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 3. LuftPersVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftPersVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 3. LuftPersVDV Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer
... dem Einzelprüfer als Grundlage der regelmäßig wiederkehrenden Schulungen nach § 18 Absatz 2 . (4) Einzelprüfer ist eine Einzelperson, der die Anerkennung mittels Bescheid ...