Artikel 5 - Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-NSG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33)
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 IRG § 74

In § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BKA-NSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKA-NSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 5. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vom 26.11.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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