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Artikel 4 - Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (NotUntAufbÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 FamFG § 77, § 278, § 347, § 378, § 486, § 493

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst:

§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe" die Wörter „der Vermögensauskunft und" eingefügt.

3.
In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

4.
In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundenotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.

5.
§ 378 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

6.
Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind."

7.
Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 NotUntAufbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotUntAufbÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 NotUntAufbÄndG Inkrafttreten (vom 06.12.2019)
... Nummer 19 § 59 des Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35, 3. die Artikel 4 und 5, 4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie 5. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 347 FamFG Mitteilung über die Verwahrung (vom 01.08.2021)
... mit. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 4 G. v. 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 13 EAkteJEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...