Das
Beurkundungsgesetz vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" die Wörter „und des Fünften Abschnittes" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach
§ 56 in die elektronische Form übertragen werden."
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 4.
- In § 34a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung" und die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung" ersetzt.
- 5.
- § 39a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten."
- b)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Absatz 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden."
- 6.
- In § 40 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1" ersetzt.
- 7.
- In § 41 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1, 2 und 3 Satz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 44a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen."
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen" gestrichen.
- c)
- Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden."
- d)
- Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
- 9.
- Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:
„§ 44b Nachtragsbeurkundung
(1) Wird der Inhalt einer Niederschrift in einer anderen Niederschrift berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, soll der Notar durch einen mit dem Datum zu versehenden und von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk auf die andere Niederschrift verweisen.
§ 44a Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Anstelle eines Nachtragsvermerks kann der Notar die andere Niederschrift zusammen mit der Niederschrift verwahren.
(2) Nachtragsvermerke sowie die zusammen mit der Niederschrift verwahrten anderen Niederschriften nach Absatz 1 soll der Notar in Ausfertigungen und Abschriften der Urschrift übernehmen."
- 10.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Aushändigung der" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach
§ 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a Aushändigung der Urschrift
(1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, dass sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
(2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird."
- 12.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „noch vorhandenen" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Ist die elektronische Fassung der Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, soll die Urschrift erneut nach
§ 56 in die elektronische Form übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden. Ist die Urschrift nicht mehr vorhanden, gilt Absatz 1 entsprechend oder die Wiederherstellung erfolgt aus einer im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten früheren elektronischen Fassung der Urschrift. Für die Wiederherstellung aus einer früheren elektronischen Fassung gilt
§ 56 Absatz 1 entsprechend; in dem Vermerk soll zusätzlich die Tatsache der sicheren Speicherung im Elektronischen Urkundenarchiv angegeben werden.
(3) Die Ersetzung erfolgt durch die Stelle, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 13.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit dem Ausfertigungsvermerk versehen, in einer Abschrift der Urschrift oder in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Urschrift" die Wörter „oder der elektronischen Fassung der Urschrift" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Besteht die Ausfertigung in einem Ausdruck der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Auf der Urschrift" durch die Wörter „Im Urkundenverzeichnis" ersetzt.
- 14.
- In § 54 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 45, 46, 51" durch die Angabe „§§ 45a, 46 und 51" ersetzt.
- 15.
- Nach § 54 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt Verwahrung der Urkunden
§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).
(2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (
§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen.
(3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkundensammlung, einer elektronischen Urkundensammlung und einer Erbvertragssammlung.
§ 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
(1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
§ 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
(3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind."
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 16.
- Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster Abschnitt.
- 17.
- Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57 und 58.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 18.
- In dem neuen § 58 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Notar" die Wörter „oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 19.
- Nach dem neuen § 58 werden die folgenden §§ 59 und 59a eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
-
- „§ 59 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit. Die Verordnung kann auch Ausnahmen von der Eintragungspflicht anordnen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit müssen denen zur Gewährleistung der Datensicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs entsprechen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- § 59a Verwahrungsverzeichnis
(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach
§ 23 der Bundesnotarordnung und nach den
§§ 57 und
62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis).
(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (
§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen wären."
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 20.
- Der bisherige § 54c wird § 60 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
- 21.
- Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.
- 22.
- Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe 㤤 54a, 54c und 54d" durch die Angabe 㤤 57, 60 und 61" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. 2" durch die Angabe „§ 58 Absatz 2" ersetzt.
- 23.
- Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt.
- 24.
- Der bisherige § 55 wird aufgehoben.
- 25.
- Der bisherige § 56 wird § 63.
- 26.
- Der bisherige § 57 wird aufgehoben.
- 27.
- Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 und 65.
- 28.
- Der bisherige § 60 wird aufgehoben.
- 29.
- Der bisherige § 61 wird § 66.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 30.
- Der neue § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 31.
- Die bisherigen §§ 62 bis 64 werden die §§ 67 bis 69.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 32.
- Der neue § 69 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 33.
- Die bisherigen §§ 65 bis 70 werden die §§ 70 bis 75.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 34.
- Die Zwischenüberschrift „3. Inkrafttreten" wird durch die Zwischenüberschrift „3. Übergangsvorschrift" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 09.06.2017
- 35.
- Der bisherige § 71 wird § 76.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 36.
- (aufgehoben)
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
InhaltsübersichtTeil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 1 Bestellung zum Notar
§ 1 Wesen und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 5 Befähigung zum Richteramt
§ 6 Eignung für das Amt des Notars
§ 6a Versagung der Bestellung
§ 6b Bewerbung
§ 7 Anwärterdienst
§ 7a Notarielle Fachprüfung
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 7c Mündliche Prüfung
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§ 7g Prüfungsamt
§ 7h Gebühren
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 8 Nebentätigkeit
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 10 Amtssitz
§ 10a Amtsbereich
§ 11 Amtsbezirk
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 12 Bestallungsurkunde
§ 13 Vereidigung
Abschnitt 2 Ausübung des Amtes
§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 17 Gebühren
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21 Sonstige Bescheinigungen
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
Abschnitt 4 Sonstige Pflichten des Notars
§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29 Werbeverbot
§ 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 33 Elektronische Signatur
§ 34 Meldepflichten
Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 37 (weggefallen)
Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertreter
§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39 Bestellung eines Vertreters
§ 40 Schriftliche Verfügung, Amtseid, Widerruf der Vertreterbestellung
§ 41 Amtsausübung des Vertreters
§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Notarvertreter
§ 43 Vergütung des von Amts wegen bestellten Vertreters
§ 44 Dauer der Amtsbefugnis des Vertreters
§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46 Amtspflichtverletzung des Vertreters
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 47 Erlöschen des Amtes
§ 48 Entlassung
§ 48a Altersgrenze
§ 48b Vorübergehende Amtsniederlegung
§ 48c Erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50 Amtsenthebung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
§ 56 Notariatsverwalter
§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
§ 63 Einsicht der Notarkammer
§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 64a Anwendbarkeit des
Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1 Notarkammern
§ 65 Bildung; Sitz
§ 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67 Aufgaben
§ 68 Organe
§ 69 Vorstand
§ 69a Verschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Versammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
§ 76 Bildung; Sitz
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78 Aufgaben
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78b Auskunft und Gebühren
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78g Gebühren des Zentralen Testamentsregisters
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
§ 78j Gebühren des Elektronischen Urkundenarchivs
§ 78k Elektronischer Notaraktenspeicher; Verordnungsermächtigung
§ 78l Notarverzeichnis
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
§ 78o Beschwerde
§ 79 Organe
§ 80 Präsidium
§ 81 Wahl des Präsidiums
§ 81a Verschwiegenheitspflicht
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Vertreterversammlung
§ 84 Vertretung in der Vertreterversammlung
§ 85 Einberufung der Vertreterversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht
§ 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Aufsicht
§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94 Missbilligungen
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
§ 95 Dienstvergehen
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des
Bundesdisziplinargesetzes§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung von Disziplinareintragungen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 111a Örtliche Zuständigkeit
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 111c Beklagter
§ 111d Berufung
§ 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f Gebühren
§ 111g Streitwert
§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 Gemeinschaftliches Oberlandesgericht für mehrere Länder
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv