Artikel 3 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 ändert mWv. 9. Juni 2017 EERLTUG Artikel 4

In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" ersetzt.



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