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Artikel 7 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (9. GWBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom 9. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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