Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchVNB k.a.Abk.)

B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440 (Nr. 33); Geltung ab 14.01.2017
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Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 14. Januar 2017 4. BImSchV Anhang 1, Anhang 2

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der seit dem 14. Januar 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 2. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756),

2.
den am 1. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670),

3.
den am 14. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

(gesamter Text und historische Fassungen siehe Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

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Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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