Auf Grund des
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Die
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom
18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
- 1.
- in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),
nachts 50 dB(A),
- 1a.
- in urbanen Gebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),
nachts 45 dB(A),
- 2.
- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),
nachts 45 dB(A),
- 3.
- in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),
nachts 40 dB(A),
- 4.
- in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),
nachts 35 dB(A),
- 5.
- in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
nachts 35 dB(A)."
- 2.
- In § 5 Absatz 4 werden nach den Wörtern „errichtet waren" die Wörter „und danach nicht wesentlich geändert werden" eingefügt.
- 3.
- Der bisherige Anhang wird Anhang 1.
- 4.
- Folgender Anhang 2 wird angefügt:
„Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen:
- -
- Flutlichtanlagen,
- -
- nicht überdachte Stellplätze bis insgesamt 100 m²,
- -
- nicht überdachte Lagerflächen bis 300 m²,
- -
- Einrichtung von Sport- und Spielflächen,
- -
- Werbeanlagen,
- -
- Zugänge und Zufahrten,
- -
- Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen,
- -
- Änderungen der äußeren Gebäudegestaltung,
- -
- Nutzungsänderungen durch Solaranlagen an Dach und Wänden,
- -
- Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
- -
- Instandhaltungsmaßnahmen,
- -
- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die Umwandlung von Tennen- oder Rasenspielflächen in Kunststoffrasenspielflächen,
- -
- Erneuerung von Ballfangzäunen, Einzäunungen, Barrieren, Kantsteinen, Zuschauerplätzen,
- -
- Erweiterung der Sanitär- und Umkleidebereiche,
- -
- Neubau von Garagen,
- -
- Umbau der Spielflächen nach dem Stand der Technik,
- -
- Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen,
- -
- Beregnungsanlagen,
- -
- Modifizierung der Sportanlage, insbesondere durch den Neubau von Spiel- und Klettergeräten, Trimm- und Kräftigungsgeräten, Kletterwänden oder Boulebahnen,
- -
- Rückbau von Teilen der Anlage,
- -
- Lärmschutzmaßnahmen,
- -
- Neubau von Vereinsheimen und
- -
- Neubau oder Austausch von Lautsprecheranlagen."
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2017.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks