Das
Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird."
- b)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 2.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 7 Koordinationsverfahren
Abschnitt 8 Beschwerden".
- b)
- Nach Nummer 2362 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
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„Abschnitt 7 Koordinationsverfahren
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2370 | Verfahren im Allgemeinen | 500,00 €
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2371 | In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Be- stätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt | 1.000,00 €".
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-
- c)
- Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
- d)
- Die bisherigen Nummern 2370 bis 2373 werden die Nummern 2380 bis 2383.
- e)
- Die bisherige Nummer 2374 wird Nummer 2384 und im Gebührentatbestand wird die Angabe „2373" durch die Angabe „2383" ersetzt.
- f)
- Die bisherigen Nummern 2375 und 2376 werden die Nummern 2385 und 2386.
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446