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Abschnitt 4 - Fluggastdatengesetz (FlugDaG)

Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1484 (Nr. 34)
Geltung ab 10.06.2017, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2190-4 Bundeskriminalpolizei
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Abschnitt 4 Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

§ 6 Datenübermittlung an die zuständigen Behörden im Inland



(1) 1Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten zur weiteren Überprüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen übermitteln an

1.
das Bundeskriminalamt,

2.
die Landeskriminalämter,

3.
die Zollverwaltung sowie

4.
die Bundespolizei.

2Die Übermittlung von Daten, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde.

(2) 1Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten zudem übermitteln an

1.
das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

2.
den Militärischen Abschirmdienst sowie

3.
den Bundesnachrichtendienst.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie ihnen übermittelt worden sind, verarbeiten.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden können, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken verarbeiten, wenn Erkenntnisse, auch unter Einbezug weiterer Informationen, den Verdacht einer bestimmten anderen Straftat begründen.


§ 7 Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Der Fluggastdatenzentralstelle obliegt der Austausch von Fluggastdaten und von Ergebnissen der Verarbeitung dieser Daten mit den Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten).

(2) 1Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde ersuchen um

1.
Übermittlung von Fluggastdaten und von Ergebnissen der Verarbeitung dieser Daten, soweit dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist, oder

2.
Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen und Übermittlung dieser Daten, soweit dies zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.

2Ein begründetes Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 kann bei Gefahr im Verzug auch durch eine Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. 3Die Fluggastdatenzentralstelle ist nachrichtlich zu beteiligen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
die Übermittlung zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und

2.
im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Begehung einer Straftat nach § 4 Absatz 1 unmittelbar bevorsteht.

(3) 1Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln, wenn

1.
sich durch einen Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 oder durch eine Analyse von Fluggastdaten nach § 4 Absatz 4 herausstellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich sind,

2.
ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist, oder

3.
ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, das auf Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen und Übermittlung dieser Daten gerichtet ist und sich aus dem Ersuchen tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden terroristischen Straftat oder einer unmittelbar bevorstehenden Straftat der schweren Kriminalität erforderlich ist.

2Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, erfolgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich ersuchenden Behörde. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Europäischen Kommission benannt worden ist und diese Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. 4Bei der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die ihr von den Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, verarbeiten und an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden übermitteln, wenn

1.
sich nach einer individuellen Überprüfung herausstellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich sind oder

2.
die Daten mittels eines begründeten Ersuchens nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 angefordert wurden und zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind.

2Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.

(5) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.


§ 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit



1Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. 2§ 7 bleibt unberührt.


§ 9 Datenübermittlung an Europol



1Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. 2§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 10 Datenübermittlung an Drittstaaten



(1) 1Unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes kann die Fluggastdatenzentralstelle Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten im Einzelfall auf Ersuchen an die Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten) übermitteln, wenn

1.
diese Behörden für die Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität zuständig sind und die Datenübermittlung zu diesem Zweck erforderlich ist und

2.
sich diese Behörden verpflichten, die Daten nur dann an die Behörden eines anderen Drittstaates zu übermitteln, wenn dies zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist, und vor der Weiterübermittlung die Einwilligung der Fluggastdatenzentralstelle eingeholt wird.

2§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.

(2) 1Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an die Behörden von Drittstaaten übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. 2Liegt keine Einwilligung vor, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn

1.
die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren und

2.
die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

3Die für die Einwilligung nach Satz 2 zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Die Fluggastdatenzentralstelle unterrichtet die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle über jede Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2. 2Die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 ist nachträglich durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle zu überprüfen.