Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (6. KraftStGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 KraftStG 2002 § 3, § 12, § 17, § 18, mWv. 1. Januar 2018 § 9, § 11, § 12

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

2.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag".

3.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit" durch die Wörter „des Betriebszeitraums" ersetzt.

5.
In § 17 werden die Wörter „vom Hundert" gestrichen.

6.
§ 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

„b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung

aa)
bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,

bb)
ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,

cc)
ab dem 1. Januar 2014 95 g/km

überschreitet;"."

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Zitierungen von Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. KraftStGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. KraftStGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 6. KraftStGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2018 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3d wird wie folgt ...


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