Das
Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag".
- 3.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit" durch die Wörter „des Betriebszeitraums" ersetzt.
- 5.
- In § 17 werden die Wörter „vom Hundert" gestrichen.
- 6.
- § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „b)
- bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
- aa)
- bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
- bb)
- ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
- cc)
- ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
überschreitet;"."
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184