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Artikel 3 - Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz (FinAREG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2017 KAGB § 5, § 15, § 340

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 8a wird angefügt:

„(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4 und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen."

3.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu;" angefügt.

4.
§ 340 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 8a zuwiderhandelt,".

b)
In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2, 8," durch die Angabe „Nummer 1a, 2, 8," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FinAREG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAREG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106
Eingangsformel WohnImRiV
...  - auf Grund des § 5 Absatz 8a Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495 ) eingefügt worden ist, und - auf Grund des § 308b Satz 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt ...