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Artikel 4 - Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz (FinAREG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 308a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178 und 193" durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235" ersetzt.

3.
In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist." angefügt.

4.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

5.
Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend."

6.
In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn" das Wort „die" gestrichen.

7.
In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Inhalt" die Wörter „, die Form und die Frist" eingefügt und wird die Angabe „1 und 2" durch die Angabe „1, 2 und 5" ersetzt.

8.
In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 Nummer 5" durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

9.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen,

1.
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder

2.
die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

10.
In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48)" gestrichen.

11.
In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit" das Wort „zumindest" eingefügt.

12.
In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „Kapitel 1 und § 284" gestrichen.

13.
§ 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2, 8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend."

14.
§ 292 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1," gestrichen.

15.
In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte entsprechend zu. Absatz 2 gilt entsprechend."

16.
Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:

§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Spitzenverbände der Unternehmen im Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhörung der Spitzenverbände der Unternehmen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu erlassen."

17.
§ 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung."

18.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der Angabe „§ 44 Satz 1" die Angabe „§ 43a Absatz 1," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 308b Satz 1 zuwiderhandelt."

d)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zweihunderttausend Euro," die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro," eingefügt.

19.
§ 344 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FinAREG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAREG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Eingangsformel PrüfV
... vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des ...

Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106
Eingangsformel WohnImRiV
... und - auf Grund des § 308b Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495 ) eingefügt worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 13 2. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt ...