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Abschnitt 2 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse

Abschnitt 2 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 37 Wahlvorstand



(1) 1Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden

1.
bei Dienststellen, die den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche nachgeordnet sind, sowie

2.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

2Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in diesen Fällen zentraler Wahlvorstand.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.

(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.


§ 38 Leitung der Wahl



(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) 1Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung bekannt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.


§ 39 Unterstützung



(1) 1Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.


§ 40 Sitzverteilung



(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest.

(2) 1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. 3Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands.


§ 41 Briefwahl



Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse findet als Briefwahl statt.


§ 42 Wahlausschreiben



(1) 1Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. 2Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.

(2) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands

a)
den Familiennamen,

b)
die Vornamen,

c)
den Dienstgrad und

d)
die Dienststelle,

2.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,

3.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,

4.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie

5.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und

4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.


§ 43 Wählerverzeichnis



(1) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. 2Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem Wahlberechtigten

1.
den Familiennamen,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad und

4.
die Einheit oder Dienststelle.

(2) 1Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. 2Die erforderlichen Unterlagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.

(4) 1Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. 2Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.

(5) 1Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. 2Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.


§ 44 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis



(1) 1Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 3Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 4Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. 5Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.

(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.


§ 45 Bewerbungen



(1) 1Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen militärischen Organisationsbereich gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. 2Die Bewerbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen. 3Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind.

(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:

1.
den Familienname,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad,

4.
den Stammtruppenteil,

5.
die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie

6.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.

2Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.

(3) 1Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. 2Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. 3Der zuständige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.


§ 46 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste



(1) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). 2Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. 3Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört.

(2) 1Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

(3) 1Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. 2Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.


§ 47 Briefwahlunterlagen



(1) 1Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.

(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.

(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus

1.
einem Stimmzettel,

2.
einem Stimmzettelumschlag,

3.
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie

5.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.


§ 48 Stimmabgabe



(1) 1Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) 1Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. 2Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. 3Die Wahlberechtigten haben durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. 4Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.

(3) 1Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. 2Die Person des Vertrauens hat durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. 3Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.

(4) 1Der Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. 2Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 3Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.


§ 49 Auszählung, Losentscheid



(1) 1Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. 2Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) 1Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

2Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.

(4) 1Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.


§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift



(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.

(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe nach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6,

3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und

6.
in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.


§ 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber



(1) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. 2Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.


§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses



(1) 1Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. 2Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. 2Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. 3Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.


§ 53 Wahlunterlagen



(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

1.
die Wählerverzeichnisse,

2.
die Wahlausschreiben,

3.
die Wahlvorschläge,

4.
die Bewerberliste,

5.
die Stimmzettel,

6.
die ungültigen Stimmzettel,

7.
die Stimmzettelumschläge,

8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,

9.
die Wahlbriefe,

10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

11.
die vorgedruckten Erklärungen,

12.
die Wahlniederschrift,

13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.