(1)
1Die staatliche Prüfung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten.
2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt.
3Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
4Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
(2) 1Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 12 HeilbAnerkRUG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ... Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein ... 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: § 2a (1) Die ... Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in einem ... einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher ... älter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005