Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18b Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, alle Änderungen durch Artikel 6 HeilBAV am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie der PTA-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 18b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Frist


(Text neue Fassung)

§ 18b Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung

1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 4 Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.



(1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2)
Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der
in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer
oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung
der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben.

(3) 1 Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 findet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2 Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen. 3 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend.