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§ 4 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Herstellen von akustischen Anlagen,

5.
Stimmen von Instrumenten,

6.
Behandeln von Oberflächen und

7.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

1.
Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

2.
Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

3.
Intonieren von Klavieren und Flügeln,

4.
Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und

5.
Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

1.
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,

2.
Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,

3.
Intonieren von Cembali,

4.
Reparieren von Cembali und

5.
Veredeln von Oberflächen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KlaCembAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin (vom 28.10.2017)
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei- sen, Konstruktionsmerkmalen und ... von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfs- stoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin- sichtlich Funktion und Einsatz ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden ... 4 Herstellen von akustischen Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach ... 5 Stimmen von Instrumenten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Stimmverfahren unterscheiden und aus- wählen b) Stimmwerkzeuge ... 6 Behandeln von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so- wie Auftragstechniken ... 7 Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Gespräche mit internen oder externen Kun- den führen und dabei ... und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbeson- ... und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er- gonomischen Kriterien anwenden ... 3 Intonieren von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf- ten unterscheiden und ... von Zusatz- einrichtungen bei Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen- schaften und Funktionen unterscheiden ... 5 Reparieren von Klavieren und Flügeln ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) ... und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbeson- ... 2 Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von ... 3 Intonieren von Cembali ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder- kiele, nach Arten und Eigenschaften ... 4 Reparieren von Cembali ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren b) ... 5 Veredeln von Oberflächen ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver- golden und Tapezieren, unterscheiden ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendi- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe- triebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe- lastungen im beruflichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
...  § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan  ...