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§ 9 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitsschritte festzulegen,

3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Messungen durchzuführen,

6.
Verbindungen herzustellen,

7.
Oberflächen zu behandeln,

8.
Bauteile zu planen und herzustellen sowie

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.



 
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Frühere Fassungen von § 9 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017 (08.01.2018)Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 28.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlaCembAusbV Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen (vom 28.10.2017)
... müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
... und Zeitpunkt § 7 Inhalt § 8 Prüfungsbereiche § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen § 10 Prüfungsbereich ... vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt ... 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Prüfungszeit für die ...