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§ 10 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen



(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.
Messungen durchzuführen,

4.
Temperatur zu legen,

5.
nach Oktaven zu stimmen,

6.
chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,

7.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

(3) 1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.



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Frühere Fassungen von § 10 KlaCembAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017 (08.01.2018)Bekanntmachung der Neufassung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 28.10.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KlaCembAusbV Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen (vom 28.10.2017)
... (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
Artikel 1 1. KlaCembAusbVÄndV Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
...  § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen § 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder ... 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Prüfungszeit ... die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten." 6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...