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Änderung § 6 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 6 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 6 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.