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Änderung § 14 KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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§ 15 KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
§ 14 KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


(Text neue Fassung)

§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3. technische Unterlagen zu erstellen,

4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

vorherige Änderung

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.



(3) 1 Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2 Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1 Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.