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Änderung Anlage KlaCembAusbV vom 28.10.2017

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Anlage KlaCembAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2017 geltenden Fassung
Anlage KlaCembAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-
sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-
schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen
und dokumentieren
c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,
Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-
schätzen
d) Informationen für Fertigung und Instand-
haltung beschaffen
e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen
anfertigen und anwenden
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen sowie Material-
bedarf ermitteln und Material disponieren
g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und
ergonomischen Gesichtspunkten einrich-
ten; ergonomische Kriterien bei Bewe-
gungsabläufen und Körperhaltung beach-
ten
h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch
fremdsprachliche, anwenden
i) Informations- und Kommunikationstechni-
ken anwenden
j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-
reiten und sichern; Datenschutz beachten | 8 | |

k) Arbeiten im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l) Liefertermine und -bedingungen beachten
m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-
logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher-
heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen
und dokumentieren
n) technische Entwicklungen feststellen und
berücksichtigen | | 2 |

2 | Be- und Verarbeiten von
Holz und Metall sowie von
sonstigen Werk- und Hilfs-
stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-
sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen
und instand halten, insbesondere Werk-
zeuge schärfen
c) Maschinen unter Beachtung von sicher-
heitsrelevanten und ergonomischen Aspek-
ten einrichten, bedienen und pflegen | | |

| | d) Störungen und Fehler feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,
Messungen durchführen, Toleranzen be-
rücksichtigen
f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe
nach Arten und Eigenschaften unterschei-
den und nach Verwendungszweck zuord-
nen; Artenschutzbestimmungen beachten
g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,
optischen und mechanischen Eigenschaf-
ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe
lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-
halten
i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen,
Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,
manuell bearbeiten
j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und
Bohren, maschinell bearbeiten
k) Materialverbindungen nach Verwendungs-
zweck auswählen
l) Verbindungen zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Materialien, insbesondere
Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
herstellen; Gesundheits- und Umwelt-
schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften
beachten
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes
auswählen, fügen und zusammensetzen
n) Furnierklebetechniken unterscheiden und
auswählen, Furniere aufbringen
o) furnierte Teile verputzen und für die Ober-
flächenbehandlung vorbereiten | 14 | |

p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-
stellen | | 2 |

3 | Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
Maßnahmen unterscheiden
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-
denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigen
c) Wareneingangskontrollen sowie prozess-
orientierte Zwischen- und Endkontrollen
durchführen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren
d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,
Lagerkriterien beachten | 4 | |

| | e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-
stellen und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-
beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 2 |

4 | Herstellen von akustischen
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln
und Cembali, insbesondere nach Bauarten,
unterscheiden
b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-
körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-
nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager,
Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,
Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-
lager und Anhangleisten, planen und her-
stellen | 10 | |

d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-
besondere unter Berücksichtigung von
Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung
und Saitenlängen, planen, herstellen und
zusammenfügen
e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-
ziehen | | 9 |

(Text alte Fassung)

5 | Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, Oktaven oder Register
stimmen

d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen | 22 | |

(Text neue Fassung)

5 | Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und chorrein stimmen
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen
und
Register stimmen
d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen | 22 | |

e) Instrumente, insbesondere nach Gehör,
stimmen | | 7 |

6 | Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-
wie Auftragstechniken unterscheiden und
zuordnen
b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-
flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von Beizen, Bleichmitteln und Lacken,
unterscheiden
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-
wenden
d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,
Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und
Patinieren, behandeln
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-
stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-
ten
f) behandelte Oberflächen prüfen | 10 | |

7 | Beraten von Kunden und
Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Gespräche mit internen oder externen Kun-
den führen und dabei kulturelle Besonder-
heiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
b) Kunden über betriebliches Leistungsspek-
trum informieren
c) produktspezifische Informationen beschaf-
fen, nutzen und auswerten | 10 | |

d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-
setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-
schläge zur Umsetzung von Kundenanfor-
derungen entwickeln
f) Präsentationsformen anlassbezogen und
kundenorientiert auswählen und anwenden
g) Kundenkontakte auswerten
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,
beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung
ergreifen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-
bedingungen, Chancen und Risiken von
Selbständigkeit aufzeigen | | 4 |


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Vorrichten und Einbauen
von Spielwerken von
Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,
Mechaniken und Schaltungen, insbeson-
dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,
unterscheiden
b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen
vorrichten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen | | | 16

2 | Komplettieren und
Regulieren von Spielwerken
von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-
gonomischen Kriterien anwenden
b) Mechaniken unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch
Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und
Hammerköpfen, komplettieren | | | 24

| | c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-
gaben regulieren, auswiegen und ausarbei-
ten
d) Schaltungen einstellen | | |

3 | Intonieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-
ten unterscheiden und auswählen
b) Intonierverfahren unterscheiden und aus-
wählen
c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-
stechen und Schleifen, vorbereiten
e) klangliche Optimierung, insbesondere durch
Stechen und Schleifen von Hammerkopf-
filzen, durchführen | | | 14

4 | Einbauen von Zusatz-
einrichtungen bei Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-
schaften und Funktionen unterscheiden
b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-
schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-
latoren, auswählen und nach Hersteller-
angaben einbauen
c) Spielwerksanpassungen vornehmen | | | 4

5 | Reparieren von Klavieren
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-
stimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,
Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er-
setzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Hammerköpfe austauschen und
abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu-
chen und achsen, Dämpfung austauschen
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und
ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-
ten
i) Gehäuseteile reparieren
j) Oberflächen instand setzen | | | 20


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Bearbeiten und Einbauen
von Mechaniken und
Schaltungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,
Schaltungen und Spielwerken, insbeson-
dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,
Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-
den
b) Mechaniken, insbesondere Cembalome-
chaniken, unter Berücksichtigung von Kon-
struktionsvorgaben herstellen und vorrich-
ten
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen und regulieren
d) Mechanikteile, insbesondere Springerre-
chen, Springer und Dämpfungen, unter Be-
rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben
einbauen
e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten | | | 24

2 | Herstellen, Bearbeiten und
Einbauen von Klaviaturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter
Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-
ben herstellen und vorrichten
b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-
arbeiten
c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-
ren herstellen und einbauen
d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben einbauen | | | 18

3 | Intonieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-
kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden und auswählen
b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß
und Form vorbereiten
d) klangliche Optimierung durch Nachschnei-
den von Kielen durchführen | | | 13

4 | Reparieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden
abstimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Rippen, Stege,
Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,
reparieren und ersetzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Kiele und Zungen austauschen,
Dämpfungen nachschneiden und austau-
schen | | | 15

| | f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Tastenführungen und Garnierungen, repa-
rieren und ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-
stand setzen und regulieren
i) Oberflächen instand setzen
j) Zustand historischer Tasteninstrumente be-
urteilen und dokumentieren, Originalsub-
stanz bewahren, restaurierungsethische
und physikalische Gesichtspunkte berück-
sichtigen | | |

5 | Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-
golden und Tapezieren, unterscheiden und
auswählen
b) Untergründe vorbereiten
c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-
vergoldung, anwenden
d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von
Rapporten und Druckbildern, aufbringen | | | 8


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat | 25. bis 42.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-
triebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen

| | d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personalver-
tretungsrechtlichen Organe des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen