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Abschnitt 2 - Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

neugefasst durch B. v. 29.12.2017 BGBl. 2018 I S. 58
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-114 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.




§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.




§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Bauteilen und

2.
Teilbereiche stimmen.




§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitsschritte festzulegen,

3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Messungen durchzuführen,

6.
Verbindungen herzustellen,

7.
Oberflächen zu behandeln,

8.
Bauteile zu planen und herzustellen sowie

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 *) Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.




§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen



(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.
Messungen durchzuführen,

4.
Temperatur zu legen,

5.
nach Oktaven zu stimmen,

6.
chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,

7.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. 2Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

(3) 1Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 *) Absatz 2 beziehen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung erfolgte lediglich in der Neubekanntmachung B. v. 29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 I S. 58) ohne vorherige Änderung durch eine Rechtsverordnung.