Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,

2.
Herstellen von Handgussteilen,

3.
Bearbeiten von einteiligen Modellen,

4.
Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,

5.
Montieren von mehrteiligen Modellen,

6.
Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und

7.
Reparieren von Modellen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und

6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 BMMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMMAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
...  sowie Bedienen und Instand- halten von Maschinen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen unterscheiden ... 2 Herstellen von Handgussteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und ... 3 Bearbeiten von einteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, ... 4 Bearbeiten von mehrteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts- standards, ... 5 Montieren von mehrteiligen Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass- genau fügen b) ... und Behandeln der Oberflächen von Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali- tätsstandards, ...   26 7 Reparieren von Modellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden ...