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§ 13 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,

2.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

3.
Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,

4.
Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,

5.
Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,

6.
Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,

7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.