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Abschnitt 2 - Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1550 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-115 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Skizzen anzufertigen,

3.
Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,

4.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,

6.
Modellrohlinge zu retuschieren,

7.
Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,

8.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.

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