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§ 15 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.