Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung (BüPinAusbV)

V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559 (Nr. 35)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-116 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 1. August 2017 BürstPiAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1558) außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen
und umsetzen
c) Informationen beschaffen und nutzen, Normen ein-
halten
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie
von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team
und mit Vorgesetzten abstimmen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und
Hilfsmittel bereitstellen
6 
g) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung
terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft-
licher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte,
eigenständig und im Team planen und Umsetzung
überprüfen
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspe-
zifische Software anwenden, Vorschriften des Daten-
schutzes beachten und Daten pflegen und sichern
j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und
kulturelle Identitäten beachten
 8
2Zurichten von
Bestückungsmaterialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü-
ckungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen,
Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden
b) Veränderungen von Materialien, insbesondere durch
Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen
c) Artenschutzbestimmungen beachten
d) Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für
die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungs-
merkmale berücksichtigen
e) Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unter-
scheiden, auswählen und unter Beachtung von Si-
cherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
18 
f) Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung
zurichten
g) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbe-
sondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und
Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmate-
rials auswählen
h) Handwerkzeuge pflegen und instand halten
i) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
  
j) Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammen-
stellen
k) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
l) Maschinen warten und instand halten
 10
3Lagern von Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings-
befall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämp-
fung einleiten
b) Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luft-
feuchtigkeit, beachten
c) Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten
d) Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und
Metall, lagern
e) Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung,
lagern
3 
4Einrichten und Bedienen
von Maschinen, technischen
Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich
des Einsatzes, unterscheiden und auswählen
b) Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten
und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beach-
ten
c) Produktionsabläufe kontrollieren
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursa-
chen von Qualitätsabweichungen feststellen und Be-
hebung veranlassen
8 
5Einstellen von
Fertigungsparametern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu-
matischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme
sowie von Systemkombinationen unterscheiden
b) Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden
c) Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicher-
heitsvorschriften einstellen
d) Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Ände-
rungen vornehmen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 14
6 Herstellen von Bürsten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck,
Herstellungstechniken und Materialien, unterschei-
den
b) Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen,
Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Mate-
rialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung
von Bürsten auswählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produk-
ten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-
ren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
20 
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 7
7 Herstellen von Pinseln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her-
stellungstechniken und Materialien, unterscheiden
b) Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden,
Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach
Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln aus-
wählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Pro-
dukten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
20 
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in-
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 7


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von Bürsten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische
Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Bors-
ten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen
und Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Bin-
den, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach
Materialart und Auftrag festlegen
c) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portio-
nieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
d) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
herstellen
oder
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
g) Endkontrollen durchführen
h) Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und
für Versand und Auslieferung vorbereiten und einla-
gern
i) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
j) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
 26


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von Pinseln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare,
Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mi-
schungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und
Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen,
Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart
und Auftrag festlegen
c) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen,
Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten,
Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen
von Stielen, manuell herstellen
d) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von
Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und
Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell her-
stellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten
g) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
h) Endkontrollen durchführen
i) Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für
Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern
j) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
k) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
 26


Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren, Normen beachten
c) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren
3 
d) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
e) Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im
Arbeitsablauf aufzeigen
f) durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und
Ergebnisse dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 6