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Artikel 4 - Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BGVerhG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2017 BWahlG § 10

Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BGVerhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVerhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1116
Artikel 2 PartGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570 , 3339) geändert worden ist, wird die Angabe „2,80 Euro" durch die Wörter ...