Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt:
„§ 69l Übergangsregelung zu § 55".
- 2.
- Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,".
abweichendes Inkrafttreten am 11.01.2017
- 3.
- In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:
„§ 69l Übergangsregelung zu § 55
§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni 2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt worden sind."
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810