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§ 7 - Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)

V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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§ 7 Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen"



(1) 1Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu berücksichtigen. 2Dabei sollen die unternehmensspezifischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden. 3Dies beinhaltet die Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkeiten und der Zahlungsbedingungen sowie der außenwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbarkeit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Störfaktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,

2.
Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,

3.
Durchführen einer Außenhandelskalkulation,

4.
Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten sowie

5.
Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.





 

Frühere Fassungen von § 7 AWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.