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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft (Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung - AWPrV)

V. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1574 (Nr. 36); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-57 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Handlungsbereiche
§ 5 Handlungsbereich „International Business Management umsetzen"
§ 6 Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen"
§ 7 Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen"
§ 8 Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen"
§ 9 Durchführung der Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 Zeugnisse
§ 16 Wiederholung
§ 17 Ausbildereignung
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.

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§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Außenwirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Führungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwicklung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.
Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien,

2.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten sowie Wahrnehmen des erforderlichen Projektmanagements,

3.
Berücksichtigung von Aspekten des interkulturellen Managements,

4.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit,

5.
Anwenden von Risk- und Changemanagement im internationalen Geschäft,

6.
Abwicklung und Kalkulation von internationalen Geschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen, supranationalen und internationalen Abkommen,

7.
Auswählen und Anwenden von internationalen Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für Außenwirtschaftsgeschäfte,

8.
Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsgeschäften,

9.
Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

10.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten sowie

11.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.

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§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Groß- und Außenhandelskaufmann oder Groß- und Außenhandelskauffrau, Kaufmann oder Kauffrau im Einzelhandel, Industriekaufmann oder Industriekauffrau und Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau sowie eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis,

4.
den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

5.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 4 Handlungsbereiche


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
International Business Management umsetzen,

2.
Risk- und Changemanagement sicherstellen,

3.
Außenhandelsgeschäfte durchführen und

4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

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§ 5 Handlungsbereich „International Business Management umsetzen"


§ 5 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Im Handlungsbereich „International Business Management umsetzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. 4Die zu prüfende Person soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. 5Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,

2.
Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,

3.
Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,

4.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,

5.
Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements und

6.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 6 Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen"


§ 6 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Im Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. 3Die zu prüfende Person soll die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken erkennen und Gegenmaßnahmen entwickeln. 4Darüber hinaus soll sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maßnahmen einleiten.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,

2.
Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,

3.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4.
Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,

5.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,

6.
Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung sowie

7.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 7 Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen"


§ 7 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu berücksichtigen. 2Dabei sollen die unternehmensspezifischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden. 3Dies beinhaltet die Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkeiten und der Zahlungsbedingungen sowie der außenwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbarkeit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Störfaktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,

2.
Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,

3.
Durchführen einer Außenhandelskalkulation,

4.
Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten sowie

5.
Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 8 Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen"


§ 8 hat 1 frühere Fassung

(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern sowie mit Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsentationstechniken zielgerichtet einsetzen,

2.
Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,

3.
den Personaleinsatz planen und steuern,

4.
Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,

5.
Berufsausbildung planen und durchführen,

6.
die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und

7.
den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 9 Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.

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§ 10 Schriftliche Prüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

(4) 1Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. 3Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.

(5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer Sprache formuliert sein.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 11 Mündliche Prüfung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.

(2) 1Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

(5) 1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen" stammen. 3Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie

2.
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung sowie

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 15 Zeugnisse


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 16 Wiederholung


§ 16 hat 1 frühere Fassung

(1) Die nicht bestandene schriftliche Prüfung oder die nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch die bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 17 Ausbildereignung


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 18 Übergangsvorschriften


§ 18 hat 1 frühere Fassung

(1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. 2Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Oktober 2017 FachkAußPrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka

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Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zur schriftlichen Prüfung

a)
Benennung und Bewertung in Punkten sowie

b)
Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,

2.
zur mündlichen Prüfung

a)
Benennung und Bewertung in Punkten,

b)
Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie

c)
Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Zahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 12,

7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17.


Text in der Fassung des Artikels 80 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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