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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts (IntZiVerfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2017 EGGVG § 16a

In § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, werden vor dem Wort „wahr" ein Komma und die Wörter „die durch die Entscheidung 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntZiVerfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntZiVerfRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 2. VerfRBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt ...